„Rückverfolgbarkeit“ für die Mitfeiernden unserer Gottesdienste

Mit Wirkung zum 30. Mai 2020 hat das Land NRW eine aktualisierte Coronaschutzverordnung herausgegeben. Die seitens des Landes angekündigten Lockerungen sind für uns allerdings jetzt mit zusätzlichen Auflagen verbunden: Hierbei geht es insbesondere um die sogenannte „Rückverfolgbarkeit“. Dazu gibt es einen eigenen Paragraphen in der Coronaschutzverordnung, der wie folgt lautet:

 

§ 2a „Rückverfolgbarkeit“

(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begeg-nungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen voll-ständig zu vernichten … (2) In allen Fällen des Zusammentreffens mehrerer Personen, in de-nen diese Verordnung nicht die Rückverfolgbarkeit nach Absatz 1 anordnet, liegt es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen, für vier Wochen nach dem Zusammentref-fen zu gewährleisten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtli-che Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.

 

Diese „Rückverfolgbarkeit“ schreibt die Coronaschutzverordnung jetzt auch für Gottesdienste vor. Die Verantwortlichen des Bistums Münster haben uns dafür die Muster für Formulare zur Rückverfolgbarkeit zukommen lassen, die wir nun auch in unserer Gemeinde nutzen.

 

Generalvikar Dr. Winterkamp schreibt dazu: „Für die Gottesdienste empfehlen wir ähnlich wie bei „Wahlen“ vorzugehen: Das heißt die vorgefertigten Muster oder Formulare wer-den bereits mit Datum versehen auf den Plätzen ausgelegt. Die Gottesdienstmitfeiernden können sich dann eintragen und die Formulare im Anschluss an den Gottesdienst wie bei „Wahlen“ in ein geschlossenes Behältnis werfen. Dessen Inhalt wird von den Sakristanen/Sakristaninnen oder anderen Helfenden in Umschläge verpackt und mit Da-tum versehen. Eine Kontrolle der Formulare auf Vollständigkeit oder Richtigkeit braucht nicht zu erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt vier Wochen.“

 

An dieser Vorgabe des Bistums Münster orientieren wir uns auch in Billerbeck. In den Kirchen finden Sie nun entsprechende Vordrucke, in denen Sie vor oder nach den Gottesdiensten die nötigen Angaben zur Person eintragen können, um sie dann in die bereit gestellten Boxen zu geben. Wir garantieren dann die datenschutzkonforme Aufbewahrung und die Vernichtung nach 4 Wochen.

 

Gerne können alle, die regelmäßig bei uns die Gottesdienste mitfeiern möchten, die Blanko-Formulare aus den Kirchen auch mit nach Hause nehmen, um sie schon ausgefüllt mitzubringen und nur noch abzugeben. Außerdem finden Sie die Formulare zum Ausdrucken auch auf unserer Homepage: www.domsite-billerbeck.de .

 

Wir bemühen uns, diese Vorgabe des Landes NRW so unkompliziert wie möglich umzusetzen.

 

Propst Hans-Bernd Serries

Vorsitzender des Kirchenvorstandes

 

Weitere Informationen finden Sie hier: Öffnet externen Link in neuem Fensterhttps://www.kirche-und-leben.de/artikel/teilnehmerlisten-fuer-gottesdienste-in-nrw-ab-diesen-samstag

 

Unter folgendem Link finden Sie das benötigte Formular:

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